LAG Hamm - Urteil vom 18.01.2006
18 Sa 1418/05
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 296
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 Ca 706/04 - 09.06.2005,

Darlegungs- und Beweislast bei Fortsetzungserkrankung - Nichterweislichkeit der Fortsetzungserkrankung zu Lasten des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 1418/05

DRsp Nr. 2006/21536

Darlegungs- und Beweislast bei Fortsetzungserkrankung - Nichterweislichkeit der Fortsetzungserkrankung zu Lasten des Arbeitgebers

1. Ein neuer Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG für die Dauer von sechs Wochen entsteht nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht.2. Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ist die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend, um eine neue Erkrankung nachzuweisen, weil sie keine Angaben über die konkrete Krankheitsursache der erneuten Arbeitsunfähigkeit enthält.3. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung und der Beweis der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen; dabei hat der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.4. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung sind allerdings vom Arbeitgeber zu tragen, denn nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG trifft den Arbeitgeber die objektive Beweislast.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 27.11.2003 bis zum 31.12.2003.