LAG Hamm - Urteil vom 09.09.2014
7 Sa 481/14
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1313/13

Darlegungs- und Beweislast bei krankheitsbedingter KündigungArbeitsunfähigkeitszeiten und negative PrognoseBetriebliches Eingliederungsmanagement als milderes Mittel

LAG Hamm, Urteil vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 481/14

DRsp Nr. 2014/16781

Darlegungs- und Beweislast bei krankheitsbedingter Kündigung Arbeitsunfähigkeitszeiten und negative Prognose Betriebliches Eingliederungsmanagement als milderes Mittel

Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs an. Es ist aber nicht unzulässig, die spätere Entwicklung in den Blick zu nehmen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.03.2014 - 2 Ca 1313/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 84 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 04.12.1968 geborene, ledige und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 07.08.1985 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten mit einem regelmäßigen Bruttomonatseinkommen von 2.103,56 € und einer Arbeitszeit von 36 Stunden pro Woche beschäftigt. Bei der Beklagten, die ständig weit mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Betriebsrat gewählt.

Seit dem Jahre 2010 weist der Kläger folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten, Entgeltfortzahlungskosten sowie Diagnosen auf:

"...2010

11.02.2010 11.02.2010 0,9 83,85 € 164,00 DM Magen-Darmgrippe

12.02.2010 12.02.2010 1,0 93,60 € 183,07 DM Magen-Darmgrippe

1. 1.