LAG Hamm - Urteil vom 01.08.2014
1 Sa 182/14
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1496/13

Darlegungs- und Beweislast bei krankheitsbedingter KündigungZumutbare Möglichkeiten zur Vermeidung einer KündigungMilderes Mittel durch betriebliches Eingliederungsmanagement

LAG Hamm, Urteil vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 182/14

DRsp Nr. 2014/16780

Darlegungs- und Beweislast bei krankheitsbedingter Kündigung Zumutbare Möglichkeiten zur Vermeidung einer Kündigung Milderes Mittel durch betriebliches Eingliederungsmanagement

Der kündigende Arbeitgeber ist nach § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG gehalten, zur Verhältnismäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung vorzutragen. Trägt er zur Durchführung eines betriebliche Eingliederungsmanagements nicht vor, fehlt es an ausreichendem Sachvortrag zur Rechtswirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung.

Tenor

Soweit die Beklagte die Berufung im Hinblick auf die Verurteilung, der Klägerin ein Arbeitszeugnis zu erteilen, teilweise zurückgenommen hat, ist sie des Rechtsmittels der Berufung verlustig. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.01.2014 - 6 Ca 1496/13 - zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 84 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit für die Berufung noch von Bedeutung, um die Rechtswirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.