SchlHOLG - Urteil vom 13.04.2012
17 U 28/11
Normen:
BGB § 611; BGB § 280; BGB § 823; BGB § 831; HeimG § 2 Abs. 1; HeimG § 4e; SGB XI 28 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 314/10

Darlegungs- und Beweislast bei Sturz eines Heimbewohners

SchlHOLG, Urteil vom 13.04.2012 - Aktenzeichen 17 U 28/11

DRsp Nr. 2012/12226

Darlegungs- und Beweislast bei Sturz eines Heimbewohners

1. Stürzt ein Heimbewohner bei einer Plegemaßnahme (hier: begleiteter Toilettengang) und ist der Unfallhergang nicht aufklärbar, kommen dem Geschädigten hinsichtlich einer Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten Beweiserleichterungen zugute, wenn er sich in einer konkreten Gefahrensituation befunden hat. 2. Eine konkrete Gefahrensituation liegt vor, wenn die nach der Pflegedokumentation des Heimbetreibers erforderlichen Schutzmaßnahmen vor Stürzen (hier: "fester Halt") nicht beachtet worden sind. Der Umstand allein, dass der Heimbewohner in der Vergangenheit bei in ähnlicher Weise durchgeführten Toilettengängen nicht gestürzt ist, schließt die Annahme einer konkreten Gefahrensituation nicht aus.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. August 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck - 10 O 314/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch geschuldeten Zinsen seit dem 19. Februar 2011 zu zahlen sind.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.