LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.06.2005
11 Sa 62/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, 2, 4, Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 1 § 2 § 3 § 4 § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2379/04

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bei betriebsbedingter Kündigung - kein Gemeinschaftsbetrieb im kündigungsrechtlichen Sinne trotz gerichtlicher Feststellung eines Gemeinschaftsbetriebes im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne - unsubstantiierte Darlegung gemeinsamer Personalführung bei konzernrechtlicher Verflechtung im Produktionsbereich

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 62/05

DRsp Nr. 2006/1885

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bei betriebsbedingter Kündigung - kein Gemeinschaftsbetrieb im kündigungsrechtlichen Sinne trotz gerichtlicher Feststellung eines Gemeinschaftsbetriebes im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne - unsubstantiierte Darlegung gemeinsamer Personalführung bei konzernrechtlicher Verflechtung im Produktionsbereich

1. Im Hinblick auf das in § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG zum Ausdruck kommende ultima-ratio-Prinzip, wonach der Arbeitgeber auch bei Wegfall des ursprünglichen Arbeitsplatzes vor Ausspruch einer Beendigungskündigung gehalten ist, den Arbeitnehmer, gegebenenfalls auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen auf einem für ihn geeigneten freien Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitnehmer hat konkret darzulegen, wo im Betrieb oder Unternehmen für ihn geeignete Arbeitsplätze vorhanden sein sollen; es ist dann Sache des Arbeitgebers im Rahmen der ihn grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG treffenden Darlegungs- und Beweislast hierzu substantiiert vorzutragen.