LAG Bremen - Urteil vom 04.02.2010
3 Sa 54/09
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5120/08

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers im Eingruppierungsrechtsstreit [Leiter eines Sozialzentrums, BAT Ib : IIa]

LAG Bremen, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 54/09

DRsp Nr. 2010/21058

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers im Eingruppierungsrechtsstreit [Leiter eines Sozialzentrums, BAT Ib : IIa]

1. a) Der klagende Arbeitnehmer hat darzulegen, dass die Voraussetzungen der von ihm geforderten Vergütungsgruppe vorliegen, wobei es nicht ausreicht, wenn er, der ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, seine eigene Tätigkeit darstellt. b) Aus der tatsächlich von ihm erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe herausheben, da im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich ist. 2. Aus dem wertenden Vergleich muss sich ergeben, dass - vorliegend - eine im Sinne der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1a BAT geforderte "besondere Schwierigkeit" hinsichtlich der fachlichen Anforderungen beträchtlich diejenigen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT überschreiten, wobei sich das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit" auf die fachliche Qualifikation des Angestellten bezieht und ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt.