OLG Stuttgart - Urteil vom 30.09.2003
12 U 68/03
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 937/01

Darlegungs- und Beweislast im Anwaltsregressprozess

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 12 U 68/03

DRsp Nr. 2021/7440

Darlegungs- und Beweislast im Anwaltsregressprozess

1. In einem Anwaltsregressprozess hat der Mandant eine durch den Rechtsanwalt begangene Pflichtverletzung sowie deren Ursächlichkeit für einen eingetretenen Schaden darzulegen und zu beweisen. 2. Da der Mandant hierfür beweispflichtig ist, hat er für den Fall, dass der Rechtsanwalt einen bestimmten Inhalt und Verlauf des Beratungsgesprächs darlegt, negativen Beweis zu führen, dass dies nicht der Fall war.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 19. Dezember 2002 wird

zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 209.274,58 €

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt wegen einer angeblichen Falschberatung im Zuge eines Vergleichsabschlusses auf Schadensersatz in Anspruch.