LAG Hamm, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1783/10
ArbG Dortmund, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2162/10
Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess nach Durchführung eines Interessenausgleichs
BAG, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 516/11
DRsp Nr. 2013/6325
Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess nach Durchführung eines Interessenausgleichs
Gegen die Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG ist nur der Beweis des Gegenteils zulässig (§ 292ZPO). Der Arbeitnehmer muss deshalb darlegen und im Bestreitensfall beweisen, weshalb sein Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist oder wo sonst im Betrieb oder Unternehmen er weiterbeschäftigt werden kann. Dabei muss er seine Kenntnismöglichkeiten ausschöpfen.Orientierungssätze:1. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2KSchG bedingt ist, wenn die Arbeitnehmer, denen aufgrund einer Betriebsänderung iSd. § 111BetrVG gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. Die Tatsachen, an die die Vermutung anknüpft (Vermutungsbasis), sind vom Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen.2. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG erfüllt, wird gemäß § 292ZPO die rechtliche Folge - das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2KSchG - ohne weiteren Vortrag des Arbeitgebers gesetzlich vermutet. Die Vermutung bezieht sich sowohl auf den Wegfall der bisherigen Beschäftigung als auch auf das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb.
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