BAG - Urteil vom 27.09.2012
2 AZR 516/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 5; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 24
AnwBl 2013, 212
ArbRB 2013, 168
BAGE 143, 177
BB 2013, 1012
DB 2013, 7
DB 2013, 880
EzA-SD 2013, 3
MDR 2013, 664
NZA 2013, 559
NZA-RR 2013, 291
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1783/10
ArbG Dortmund, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2162/10

Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess nach Durchführung eines Interessenausgleichs

BAG, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 516/11

DRsp Nr. 2013/6325

Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess nach Durchführung eines Interessenausgleichs

Gegen die Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG ist nur der Beweis des Gegenteils zulässig (§ 292 ZPO). Der Arbeitnehmer muss deshalb darlegen und im Bestreitensfall beweisen, weshalb sein Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist oder wo sonst im Betrieb oder Unternehmen er weiterbeschäftigt werden kann. Dabei muss er seine Kenntnismöglichkeiten ausschöpfen. Orientierungssätze: 1. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist, wenn die Arbeitnehmer, denen aufgrund einer Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. Die Tatsachen, an die die Vermutung anknüpft (Vermutungsbasis), sind vom Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen. 2. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG erfüllt, wird gemäß § 292 ZPO die rechtliche Folge - das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG - ohne weiteren Vortrag des Arbeitgebers gesetzlich vermutet. Die Vermutung bezieht sich sowohl auf den Wegfall der bisherigen Beschäftigung als auch auf das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb.