LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.2021
7 Sa 318/20
Normen:
ZA-NTS Art. 56 Abs. 1; EGBGB Art. 2; BGB § 126; BGB § 126a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1366/19

Darlegungs- und Beweislast im ZivilprozessBetriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtBeendigung einer betrieblichen ÜbungTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 7 Sa 230/20 v. 08.09.2021

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 318/20

DRsp Nr. 2022/4816

Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht Beendigung einer betrieblichen Übung Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 7 Sa 230/20 v. 08.09.2021

1. Derjenige, der sich eines Anspruchs berühmt, ist dafür darlegungs- und beweispflichtig. Die Darlegungslast richtet sich grundsätzlich nach der Beweislast. Jede Partei, die eine Rechtsfolge begehrt, trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen. 2. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht eine betriebliche Übung durch ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn und soweit der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durfte, ihm werde eine entsprechende Leistung auch zukünftig gewährt. Dieses Verhalten ist als Vertragsangebot zu werten, das von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen werden kann, wobei der Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 BGB entbehrlich ist.