LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.11.2000
9 Ta 399/00
Normen:
BRAGO § 27 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;
Fundstellen:
BB 2001, 528
MDR 2001, 598

Darlegungserfordernis bei Geltendmachung der Dokumentenpauschale

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 9 Ta 399/00

DRsp Nr. 2004/15926

Darlegungserfordernis bei Geltendmachung der Dokumentenpauschale

Die unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei Schreibgebühren nur zu erstatten, wenn Letztere darlegt, dass diese entstanden sind und notwendig waren, unabhängig davon, ob die Partei ihrem Anwalt Schreibgebühren schuldet.

Normenkette:

BRAGO § 27 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;
Fundstellen
BB 2001, 528
MDR 2001, 598