LAG Thüringen - Urteil vom 05.03.2009
3 Sa 41/08
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Jena, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 157/07

Darlegungslast bei Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung der Arbeitgeberin mit außerordentlicher Kündigung nach unerlaubter Internetnutzung und Ausdruck pornografischer Seiten

LAG Thüringen, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 41/08

DRsp Nr. 2009/27339

Darlegungslast bei Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung der Arbeitgeberin mit außerordentlicher Kündigung nach unerlaubter Internetnutzung und Ausdruck pornografischer Seiten

1. Als Anfechtender trägt der Arbeitnehmer (Kläger) die Darlegungs- und Beweislast für alle Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung; er muss darlegen, dass eine verständige Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht hätte annehmen dürfen, die angedrohte Kündigung halte der gerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit stand. 2. Wegen der Darlegung negativer Tatsachen genügt der Arbeitnehmer (Kläger) dem zunächst durch einen pauschalen Vortrag; die Arbeitgeberin (Beklagte) muss dann durch substantiiertes Bestreiten darlegen, dass sie einen Kündigungsgrund annehmen durfte, worauf wiederum der beweispflichtige Kläger substantiiert erwidern muss. 3. Da die Arbeitgeberin bei ihren Erwägungen die letztendliche Beurteilung der Kündigung durch die Tatsachengerichte nicht zu hundert Prozent vorweg kennen kann, darf sie nur dann nicht mit der Kündigung drohen, wenn sie unter Abwägung aller hiernach maßgebenden Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, dass die von ihr angedrohte Kündigung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten würde.