LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2003
5 Sa 1065/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 ; SGB III § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ; SGB III § 2 Abs. 5 Nr. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 40/03

Darlegungslast bei betriebsbedingter Kündigung wegen Auftragsrückgangs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 1065/03

DRsp Nr. 2004/7020

Darlegungslast bei betriebsbedingter Kündigung wegen Auftragsrückgangs

1. Bei Veränderung der Umstände (Prognosesituation, Kündigungsfrist und Kündigungstermin) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat mit Rücksicht auf den Zweck des § 102 BetrVG zumindest ergänzend anzuhören.2. Hat sich der Arbeitgeber im Rahmen einer auf die Reduzierung des Personalbestandes abzielenden Unternehmerentscheidung dahingehend selbst gebunden, dass er die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer unmittelbar der Arbeitsmenge anpassen will, die sich aus der von ihm angenommenen oder erwarteten rückläufigen Auftragslage ergibt, ist der Arbeitgeber gehalten, seinen entsprechenden Berechnungsmodus so darzulegen, dass aus dem Auftragsrückgang auf die Veränderung der behaupteten Beschäftigungsmöglichkeiten geschlossen werden kann.3. Ist die Unternehmerentscheidung zur Reduzierung des Personalbestandes nahezu identisch mit dem Kündigungsentschluss, ist der Arbeitgeber gehalten, die von ihm behauptete Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen, damit das Gericht überhaupt prüfen kann, ob sie nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 ; SGB III § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ; SGB III § 2 Abs. 5 Nr. 1 ;