LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2003
5 Sa 1200/03
Normen:
BetrVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ; ZPO § 138 Abs. 3 ; ZPO § 138 Abs. 4 ; SGB III § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ; SGB III § 2 Abs. 5 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 33/03

Darlegungslast bei betriebsbedingter Kündigung wegen Auftragsrückgangs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 1200/03

DRsp Nr. 2004/7022

Darlegungslast bei betriebsbedingter Kündigung wegen Auftragsrückgangs

1. Hat sich der Arbeitgeber im Rahmen einer auf die Reduzierung des Personalbestandes abzielenden Unternehmerentscheidung dahingehend selbst gebunden, dass er die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer unmittelbar der Arbeitsmenge anpassen will, die sich aus der von ihm angenommenen oder erwarteten rückläufigen Auftragslage ergibt, ist der Arbeitgeber gehalten, seinen entsprechenden Berechnungsmodus so darzulegen, dass aus dem Auftragsrückgang auf die Veränderung der behaupteten Beschäftigungsmöglichkeiten geschlossen werden kann.2. Ist die Unternehmerentscheidung zur Reduzierung des Personalbestandes nahezu identisch mit dem Kündigungsentschluss, ist der Arbeitgeber gehalten, die von ihm behauptete Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen, damit das Gericht überhaupt prüfen kann, ob sie nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.