LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.02.2006
9 Sa 867/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ; GTV (Gehaltstarifvertrag für Angestellte in Buch- und Zeitschriftenverlagen NRW) Gehaltsgruppe III, IV;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 1696/02 vom 09.08.2005,

Darlegungslast bei Eingruppierungsklage - unsubstantiierte Klage einer Verlagsangestellten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 867/05

DRsp Nr. 2006/28150

Darlegungslast bei Eingruppierungsklage - unsubstantiierte Klage einer Verlagsangestellten

1. Die Darlegungslast für die Erfüllung von tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen trägt derjenige, der Rechte hieraus ableiten will. 2. Bei einer Eingruppierungsstreitigkeit reicht es nicht aus, dass nur die Tätigkeit als solche dargestellt wird; vielmehr müssen jeweils zu den Merkmalen solche Tatsachen vorgetragen werden, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der dazu vorgesehen Qualifizierungen auch erfüllt werden. 3. Eine Darstellung der Aufgaben reicht dazu in aller Regel ebenso wenig aus wie die Angabe bloßer Tätigkeitsbeispiele, wenn daraus noch keine Rückschlüsse darauf möglich sind, ob und in wieweit die Merkmale erfüllt werden; vielmehr ist darzulegen, warum eine bestimmte Tätigkeit ein bestimmtes Merkmal erfüllt. 4. Bei Heraushebungsmerkmalen ist für alle Stufen entsprechender Sachvortrag erforderlich; bei doppelter Heraushebung durch denselben Rechtsbegriff müssen jeweils neue Tatsachen für die erste und die zweite Stufe vorgetragen werden.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ; GTV (Gehaltstarifvertrag für Angestellte in Buch- und Zeitschriftenverlagen NRW) Gehaltsgruppe III, IV;

Tatbestand: