LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.10.2006
13 Sa 484/06
Normen:
BGB § 12; BGB § 242; BGB § 862; BGB § 1004; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6007/05

Darlegungslast bei Streit um dienstliche Beurteilung im öffentlichen Dienst

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 484/06

DRsp Nr. 2009/19536

Darlegungslast bei Streit um dienstliche Beurteilung im öffentlichen Dienst

1. In einer gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist es Sache des Arbeitnehmers darzulegen und notfalls zu beweisen, welche Punkte der dienstlichen Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht unrichtig und welche Bewertungen, weil nicht im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens getroffen, unhaltbar sind. 2. Zwar muss der Arbeitgeber beziehungsweise der Dienstvorgesetzte seine Beurteilung durch Darlegung von Tatsachen begründen. Ist der Arbeitgeber dieser Darlegungslast jedoch nachgekommen, muss der Arbeitnehmer Tatsachen vortragen, die der Beurteilende nach seiner Ansicht zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, obwohl sie eine bessere Beurteilung rechtfertigen könnten.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Februar 2006 - 14 Ca 60007/05 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 12; BGB § 242; BGB § 862; BGB § 1004; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung zweier dienstlicher Beurteilungen aus den Personalakten des Klägers.