LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.11.2018
23 Sa 939/18
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 80824/17

Darlegungslast der Sozialkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 23 Sa 939/18

DRsp Nr. 2019/12930

Darlegungslast der Sozialkasse

Die Sozialkasse muss für jedes einzelne Kalenderjahr darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung gegeben sind. Dies kann z.B. durch Zeugenbeweis erfolgen.

I. Die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.05.2018 - 62 Ca 80824/17 - wird auf ihre - gesamtschuldnerisch zu tragenden - Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Beklagten zu 1) und zu 2) zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Sozialkassenbeiträge für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2011.

Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach den tariflichen Regelungen des Baugewerbes - nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) - die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern. Zur Finanzierung seiner Leistungen erhebt er Beiträge von Arbeitgebern im tariflichen Anwendungsbereich.