LAG Hamburg - Urteil vom 17.06.2004
2 Sa 112/03
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1, 2 ; KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 122/03

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Personalabbau auf Dauer - keine Einbeziehung von Mitarbeitern anderer Konzernunternehmen in Sozialauswahl - Wegfall unverfallbarer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

LAG Hamburg, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 112/03

DRsp Nr. 2005/18701

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Personalabbau auf Dauer - keine Einbeziehung von Mitarbeitern anderer Konzernunternehmen in Sozialauswahl - Wegfall unverfallbarer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

»1. Die Entscheidung des Arbeitgebers, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, gehört zu den sog unternehmerischen Maßnahmen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und damit den entsprechenden Beschäftigungsbedarf entfallen lassen können. Eine solche Unternehmerentscheidung ist hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen, um dem Gericht im Hinblick auf die gesetzlich dem Arbeitgeber auferlegte Darlegungslast (§ 1 Abs 2 S 4 KSchG) eine Überprüfung zu ermöglichen. Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist. Der Arbeitgeber muss darlegen, in welchem Umfang die fraglichen Arbeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen, d.h. es geht um die Darlegung einer näher konkretisierten Prognose der Entwicklung aufgrund außerbetrieblicher Faktoren oder unternehmerischer Vorgaben (vergleiche BAG Urteil v. 17.6.1999, Az: 2 AZR 141/99 = BAGE 92, 71 -79).