LAG Köln - Urteil vom 07.02.2006
13 (5) Sa 1312/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2983/04

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Stilllegung einer Produktionsanlage - unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei kurzfristigen Auftragslücken

LAG Köln, Urteil vom 07.02.2006 - Aktenzeichen 13 (5) Sa 1312/05

DRsp Nr. 2006/27965

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Stilllegung einer Produktionsanlage - unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei kurzfristigen Auftragslücken

»1. Der Arbeitgeber hat, wenn er sich im Kündigungsschutzprozess zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung auf die Unternehmerentscheidung beruft, eine Produktionsanlage stillzulegen sowie eine Schicht zu reduzieren, im einzelnen die vorzutragen, das diese Entscheidung ernsthaft getroffen und auf Dauer angelegt ist.2. Kurzfristige Auftragslücken rechtfertigen noch keine betriebsbedingte Kündigung.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der 1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 23.08.1996 als ungelernter Arbeiter beschäftigt. Die Beklagte, die einen weiteren Betrieb in K unterhält, stellt Servietten, Tischdecken und Hygieneartikel aus Papier her. Sie kündigte den Kläger mit Schreiben vom 30.08.2004 zum 30.11.2004 nach Anhörung des bei ihr bestehenden Betriebsrats, der der Kündigung widersprach. Die Beklagte bekam im Dezember 2004 einen neuen Großauftrag der Firma M . Seit dem 17.01.2005 beschäftigt sie den Kläger weiter.