Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der 1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 23.08.1996 als ungelernter Arbeiter beschäftigt. Die Beklagte, die einen weiteren Betrieb in K unterhält, stellt Servietten, Tischdecken und Hygieneartikel aus Papier her. Sie kündigte den Kläger mit Schreiben vom 30.08.2004 zum 30.11.2004 nach Anhörung des bei ihr bestehenden Betriebsrats, der der Kündigung widersprach. Die Beklagte bekam im Dezember 2004 einen neuen Großauftrag der Firma M . Seit dem 17.01.2005 beschäftigt sie den Kläger weiter.
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