LAG Köln - Urteil vom 15.03.2006
3 Sa 1593/05
Normen:
TzBfG § 8 ; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 515
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 662/05

Darlegungslast des Arbeitgebers gegenüber Teilzeitanspruch bei Vollschichtbetrieb

LAG Köln, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 1593/05

DRsp Nr. 2006/19944

Darlegungslast des Arbeitgebers gegenüber Teilzeitanspruch bei Vollschichtbetrieb

»Die bloße Berufung des Arbeitgebers auf ein praktiziertes Organisationskonzept (hier: ausschließliche Vollzeittätigkeit wegen Vollschichtbetrieb) hindert alleine einen Teilzeitanspruch des Arbeitnehmers nach § 8 TzBfG nicht. Es bedarf darüber hinaus der Darlegung und ggf. des Nachweises konkreter Umstände, inwiefern dieses Konzept dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht und mit dem Begehren des Arbeitnehmers durch eine zumutbare Änderung der Betriebsabläufe nicht zur Deckung gebracht werden kann.«

Normenkette:

TzBfG § 8 ; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einer vom Kläger begehrten Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von bislang 35 Stunden auf 20 Stunden pro Woche zuzustimmen. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.