LAG Niedersachsen - Urteil vom 30.06.2006
10 Sa 1816/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 § 1 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 856/04

Darlegungslast des Arbeitgebers zur Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Herausnahme von Leistungsträgern

LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1816/05

DRsp Nr. 2006/28034

Darlegungslast des Arbeitgebers zur Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Herausnahme von Leistungsträgern

»1. § 1 Abs. 5 KSchG ist verfassungskonform.2. Für das Vorliegen dringender betrieblicher Interessen an der Weiterbeschäftigung einzelner Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Das gilt auch bei einer Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG. Zur Erfüllung dieser Darlegungspflicht muss der Arbeitgeber auch darlegen, welche konkreten Erwägungen und Abwägungen zur Herausnahme des Leistungsträgers geführt haben. Dies gilt auch, wenn die Betriebspartner bei der Erstellung der Namensliste zahlreiche Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausnehmen. Kommt der Arbeitgeber seiner Darlegunslast nicht nach, ist die Kündigung ohne weiteres sozialwidrig, ohne dass es auf den Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl noch ankommt.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 § 1 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, die auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste unter Bildung von Altersgruppen ausgesprochen worden ist.