LAG Berlin - Urteil vom 16.09.2004
10 Sa 1763/04
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 90
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 49 Ga 15351/04

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei einstweiliger Verfügung um Weiterbeschäftigung nach Widerspruch des Betriebsrates gegen Kündigung

LAG Berlin, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 1763/04

DRsp Nr. 2005/1335

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei einstweiliger Verfügung um Weiterbeschäftigung nach Widerspruch des Betriebsrates gegen Kündigung

»1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren, in welchem der Arbeitnehmer seinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG geltend macht, muss er auch vortragen, inwieweit ein ordnungsgemäß getroffener Betriebsratsbeschluss vorliegt.2. Der Arbeitgeber muss dann substantiell - in analoger Anwendung der Grundsätze zum Bestreiten der Betriebsratsanhörung durch den Arbeitnehmer (BAG vom 16.03.2000 - 2 AZR 75/79) - und im Einzelnen bestreiten, wobei er sich (nur) bei Umständen außerhalb seiner Wahrnehmung auf Nichtwissen beziehen kann. Ein pauschales Bestreiten reicht nicht aus.3. Der Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen, die einen Verfügungsgrund belegen sollen, bedarf es im Hinblick auf den drohenden endgültigen Rechtsverlust nicht.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5 ;

Tatbestand: