LAG Thüringen - Urteil vom 05.03.2009
3 Sa 71/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 3; ArbZG § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Jena, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 209/05

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Geltendmachung von Mehrarbeit; unschlüssige Klage eines LKW-Fahrers auf Vergütung von Überstunden

LAG Thüringen, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 71/07

DRsp Nr. 2009/27340

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Geltendmachung von Mehrarbeit; unschlüssige Klage eines LKW-Fahrers auf Vergütung von Überstunden

1. Ein Arbeitnehmer, der die Vergütung von Mehrarbeit nach § 611 Abs. 1 BGB fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die für ihn im Übrigen maßgebende Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat; hierzu muss er zunächst vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht. 2. Ist im Rahmen einer Klage auf Vergütung von Überstunden streitig, ob in dem behaupteten Umfang Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der Arbeitnehmer darzulegen, welche Tätigkeit er in den angegebenen Zeiträumen ausgeführt hat. 3. Für einen LKW-Fahrer kommen neben den reinen Lenkzeiten, Pausenzeiten und Arbeitsbereitschaftszeiten weitere vergütungsrelevante Zeiten in Betracht, etwa Be- und Entladezeiten. 4. Nimmt der Fahrer Be- und Entladearbeiten oder sonstige während der LKW-Standzeiten anfallende Arbeiten selbst vor, handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit; kann er während der LKW-Standzeiten frei entscheiden, wo und wie er diese Zeiten verbringt, ohne zur Arbeitsleistung oder Arbeitsbereitschaft verpflichtet zu sein, handelt es sich nicht um vergütungspflichtige Zeiten.