LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.03.2006
10 Sa 875/05
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1048/05

Darlegungslast des gekündigten Arbeitnehmers zur Beschäftigtenzahl - unsubstantiierter Vortrag zur Einordnung von Honorarkräften

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 875/05

DRsp Nr. 2007/1159

Darlegungslast des gekündigten Arbeitnehmers zur Beschäftigtenzahl - unsubstantiierter Vortrag zur Einordnung von Honorarkräften

1. Im Kündigungsschutzprozess trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen zur Geltung des Kündigungsschutzgesetzes; ein solcher Vortrag gehört grundsätzlich zur Begründung der Klage.2. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dann, wenn er die für eine entsprechende Arbeitnehmerzahl sprechenden Tatsachen schlüssig darlegt.3. In Ermangelung eines ausreichenden Sachvortrages des Arbeitnehmers ist davon auszugehen, dass die von ihm genannten Honorarkräfte entsprechend dem Vorbringen des Arbeitgebers als freie Mitarbeiter beschäftigt werden.

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.