LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.12.2009
10 Ta 272/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 373; ArbGG § 56 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1098/09

Darlegungslast des Klägers im Prozesskostenhilfeverfahren; fehlende Erfolgsaussicht bei rechtserheblichen Darlegungen des Gegners; Anforderungen an Zeugenbenennung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 272/09

DRsp Nr. 2010/4989

Darlegungslast des Klägers im Prozesskostenhilfeverfahren; fehlende Erfolgsaussicht bei rechtserheblichen Darlegungen des Gegners; Anforderungen an Zeugenbenennung

1. Zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe braucht der Kläger zunächst nur Tatsachen vorzutragen, welche die gewünschte Rechtsfolge begründen; gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist jedoch vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich insbesondere auch nach den Einlassungen des Gegners; rechtserhebliche Darlegungen des Gegners lassen die Erfolgsaussichten der Klage entfallen. 3. Zu erheblichem Vortrag des Beklagten hat sich der Kläger innerhalb der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist zu erklären. 4. Ein zulässiger Beweisantritt erfordert keine Ausführungen dazu, weshalb die Aussagen der Zeugen aus Sicht des Beweispflichtigen für glaubhaft zu halten sind; die Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen ist ureigene Aufgabe des Gerichts bei Durchführung einer Beweisaufnahme.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.10.2009, Az.: 4 Ca 1098/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 373; ArbGG § 56 Abs. 2;

Gründe: