Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Zahlungsansprüche des Klägers. Dieser begehrt Auslagenersatz für Putzmittel, den Kaufpreis für eine Spielekonsole sowie Vergütung für geleistete Arbeit im September 2007, den 1. und 2. Oktober 2007 sowie Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum von einschließlich 04. Oktober 2007 bis einschließlich Februar 2008.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.03.2008, Az.:
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