LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.06.2008
6 Sa 4/08
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 ; BGB § 138 ; BGB § 174 Satz 1 ; BGB § 180 Satz 1 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 650 d/07

Darlegungslast hinsichtlich der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer - Kündigungsschutz; Kündigungsschutzgesetz; Anwendbarkeit; Kleinbetrieb; Anzahl der Arbeitnehmer; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers; Vertretungsmacht; Vollmachtvorlage; Sittenwidrigkeit; Treuwidrigkeit; Abmahnung; Zwischenzeugnis

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 4/08

DRsp Nr. 2008/19991

Darlegungslast hinsichtlich der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer - Kündigungsschutz; Kündigungsschutzgesetz; Anwendbarkeit; Kleinbetrieb; Anzahl der Arbeitnehmer; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers; Vertretungsmacht; Vollmachtvorlage; Sittenwidrigkeit; Treuwidrigkeit; Abmahnung; Zwischenzeugnis

»1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und damit für den betrieblichen Geltungsbereich nach § 23 Abs. 1 KSchG liegt beim Arbeitnehmer. 2. Der Arbeitnehmer genügt regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er die für eine entsprechende Arbeitnehmerzahl sprechenden Tatsachen und die ihm bekannten äußeren Umstände schlüssig darlegt. Dazu hat er - ggf. unter konkreter Beschreibung der Personen - anzugeben, welche Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt im Betrieb beschäftigt waren. Erst auf einen solchen Sachvortrag hin muss sich der Arbeitgeber im Einzelnen dazu erklären, welche rechtserheblichen Umstände dafür sprechen, dass regelmäßig weniger Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt sind.«

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1 ; BGB § 138 ; BGB § 174 Satz 1 ; BGB § 180 Satz 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand: