LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.04.2006
7 Ta 2/06
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 890 Abs. 1 ; ArbGG § 83 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 09.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 10/02

Darlegungslast und Amtsaufklärung im vollstreckungsrechtlichen Beschlussverfahren - Verhängung des Ordnungsgeldes nur bei Verschulden des Arbeitgebers

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.04.2006 - Aktenzeichen 7 Ta 2/06

DRsp Nr. 2006/27761

Darlegungslast und Amtsaufklärung im vollstreckungsrechtlichen Beschlussverfahren - Verhängung des Ordnungsgeldes nur bei Verschulden des Arbeitgebers

1. Der Betriebsrat hat sich auch im zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlussverfahren zu den für ihn günstigen Tatsachen schlüssig zu erklären.2. Nach § 83 Abs. 1 ArbGG erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen, die am Verfahren Beteiligten haben jedoch an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; die Pflicht der Erforschung des wahren Sachverhalts darf nicht dazu führen, dass es in der Hand der Beteiligten liegt, die Sachaufklärung durch zögerliche Stellungnahmen zu verhindern. 3. Ist ein strittiger Punkt nicht mehr aufklärbar, ist die Entscheidung insoweit nach der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu treffen; nicht erwiesene Umstände gehen zu Lasten des Beteiligten, der vom Vorliegen des Umstandes einen Vorteil gehabt hätte.