LAG München - Beschluss vom 04.04.2006
3 Ta 64/06
Normen:
KSchG § 5 ; ZPO §§ 567 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 13569/05

Darlegungslast zur Einhaltung der Antragsfrist bei nachträglicher Zulassung der Kündigungsschutzklage

LAG München, Beschluss vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 64/06

DRsp Nr. 2006/20048

Darlegungslast zur Einhaltung der Antragsfrist bei nachträglicher Zulassung der Kündigungsschutzklage

»Zur Zulässigkeit eines Antrags auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gehört es, dass die Tatsachen, aus denen sich die Einhaltung der Antragsfrist gem. § 5 Abs. 3 KSchG ergeben sollen, im Antrag bzw. spätestens innerhalb dieser Frist, dargelegt werden.«

Normenkette:

KSchG § 5 ; ZPO §§ 567 ff. ;

Gründe:

1. Die Klägerin hat mit einem am 06.09.2005 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Klage gegen eine Änderungskündigung der Beklagten erhoben. Eine Vorbehaltsannahme gemäß § 2 KSchG wurde nicht erklärt.

Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer. Die Klägerin trat am 01.04.1999 in ihre Dienste.

Im Klageschriftsatz beantragte die Klägerin "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wegen Versäumung der Klagefrist.