BAG - Urteil vom 06.10.1992
3 AZR 41/92
Normen:
BetrAVG § 9 Abs. 3, 2, § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 6, § 146 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 9 BetrAVG
BAGE 71, 235
BAGE 71, 236
BB 1993, 368
DB 1993, 987
EzA § 9 BetrAVG Nr. 6
KTS 1993, 298
NZA 1993, 455
VersR 1993, 906
ZIP 1993, 281
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4656/90
LAG Baden-Württemberg, vom 11.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 37/91

Darlehensforderung einer Unterstützungskasse

BAG, Urteil vom 06.10.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 41/92

DRsp Nr. 1996/6138

Darlehensforderung einer Unterstützungskasse

»1. Wird eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt, gehen im Konkurs des Arbeitgebers (Trägerunternehmens) die Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV über (Bestätigung des Senatsurteils vom 26.8.1986 - 3 AZR 98/85 - AP Nr. 20 zu § 59 KO). 2. Daneben geht nach § 9 Abs. 3 BetrAVG auch das Vermögen der Unterstützungskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den PSV über. Zum Vermögen der Unterstützungskasse kann eine Darlehensforderung gegen das Trägerunternehmen gehören. 3. a) Forderungs- und Vermögensübergang dienen demselben Zweck; der PSV soll schadlos gestellt werden, soweit er Versorgungsleistungen erbringt, die das Trägerunternehmen der Unterstützungskasse nicht mehr sicherstellen kann. b) Es geht stets das gesamte Vermögen der Unterstützungskasse auf den PSV über. Bei der Berechnung der nach § 9 Abs. 2 BetrAVG übergehenden Forderungen der Arbeitnehmer ist derjenige Betrag abzusetzen, der tatsächlich aus dem Vermögen der Kasse erzielt werden kann. c) Im Konkurs des Trägerunternehmens ist daher zunächst das Kassenvermögen festzustellen. Seine Höhe - eventuell in Höhe der Konkursquote - bestimmt die Höhe der von den Arbeitnehmern nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV übergegangenen Forderungen.«