LAG Chemnitz - Urteil vom 14.07.1999
2 Sa 34/99
Normen:
BGB § 626 ; UrhG § 69b Abs. 1, § 69c Abs. 1 Nr. 1, § 106 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 19.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2214/98

Datenklau als Kündigungsgrund

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.07.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 34/99

DRsp Nr. 2000/3996

"Datenklau" als Kündigungsgrund

»Der rechtswidrigen und schuldhaften Entwendung einer Sache steht das arbeitsvertragswidrige und schuldhafte Kopieren von Daten aus dem Bestand des Arbeitgebers auf einen privaten Datenträger gleich.«

Normenkette:

BGB § 626 ; UrhG § 69b Abs. 1, § 69c Abs. 1 Nr. 1, § 106 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, bis wann ein sie verbindendes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Weiter geht es um Weihnachtsgeld, Benzingeld sowie um einen Provisionsanspruch.

Die Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages beginnend ab 01.04.1997 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiterin beschäftigt. Die Beklagte betreibt Baustoffwerke. Aufgabe der Klägerin war es, die von der Beklagten hergestellten bzw. von ihr auf dem Bausektor geführten Waren zu vertreiben (§ 1 des Arbeitsvertrages).

Als Vergütung abgemacht war ein Fixum in Höhe von 1.500,00 DM brutto monatlich zuzüglich einer Umsatzprovision (§ 2 des Arbeitsvertrages).

§ 7 des Arbeitsvertrages lautet:

"Während der Probezeit fährt der Angestellte gegen ein Benzingeld von derzeit 500,00 DM monatlich mit seinem eigenen Pkw ...

Die Probezeit beträgt drei Monate und kann um weitere drei Monate verlängert werden.

..."