LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.04.2008
18 Sa 1724/07
Normen:
BDSG § 28 ; BDSG § 3 ; BDSG § 4 ; BGB § 1004 ; BGB § 823 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main - 11/21 Ca 4489/07 - 06.09.2007,

Datenschutz; Gewerkschaftswerbung; E-Mail; Koalitionsbetätigungsfreiheit; virtuelles Zugangsrecht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 18 Sa 1724/07

DRsp Nr. 2008/19822

Datenschutz; Gewerkschaftswerbung; E-Mail; Koalitionsbetätigungsfreiheit; virtuelles Zugangsrecht

»Eine Gewerkschaft ist zumindest dann nicht berechtigt, die von einem Arbeitgeber eingerichteten und ausschließlich für betriebliche Zwecke bestimmten E-Mail-Postfächer der Arbeitnehmer für eine massenhafte und ohne Einverständnis der Arbeitnehmer durchgeführte Werbe- und Informationsmaßnahme per E-Mail zu nutzen, wenn - die E-Mail-Adressen unter Verstoß gegen das BDSG genutzt wurden, und/oder - auch solche Arbeitnehmer eine E-Mail erhalten, mit deren Einverständnis für den Empfang nicht gerechnet werden kann und die die E-Mail lesen müssen, um für die Zukunft aus dem Verteiler der Gewerkschaft genommen zu werden.«

Normenkette:

BDSG § 28 ; BDSG § 3 ; BDSG § 4 ; BGB § 1004 ; BGB § 823 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Benutzung der für ihre Arbeitnehmer betrieblich eingerichteten E-Mail-Postfächer für gewerkschaftliche Werbung.

Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen der Informationstechnologie für die Finanzbranche mit Hauptsitz in A. Sie beschäftigt in mehreren Standorten bundesweit ca. 3.300 Mitarbeiter.