VG Karlsruhe - Beschluss vom 23.07.2021
8 K 1487/21
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; SGB X § 48; SGB VIII § 27; SGB VIII § 34; SGB VIII § 35a;

Dauerverwaltungsakt; Jugendhilfe; Hilfe zur Erziehung; Eingliederungshilfe; Heimerziehung; Bewilligung; Einstellung; aufschiebende Wirkung; Wahlrecht

VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.07.2021 - Aktenzeichen 8 K 1487/21

DRsp Nr. 2021/13312

Dauerverwaltungsakt; Jugendhilfe; Hilfe zur Erziehung; Eingliederungshilfe; Heimerziehung; Bewilligung; Einstellung; aufschiebende Wirkung; Wahlrecht

1.Über den Anspruch auf Jugendhilfe in Form der Heimerziehung wird grundsätzlich durch Dauerverwaltungsakt entschieden. Eine Aufhebung des Dauerverwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse findet seine Rechtsgrundlage regelmäßig in § 48 SGB X. 2. Beendet das Jugendamt eine unbedingte und unbefristete Hilfe, obwohl der Hilfeempfänger Klage erhoben hat, ist vorläufiger Rechtsschutz entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu gewähren.

Auf die Anträge der Antragsteller zu 2 und 3 wird festgestellt, dass deren Klagen vom 20. Mai 2021 gegen die am 11. Februar 2021 mündlich ausgesprochene Einstellung der bewilligten Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 und 34 SGB VIII aufschiebende Wirkung haben.

Der Antrag des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2 und 3, der Antragsteller zu 1 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; SGB X § 48; SGB VIII § 27; SGB VIII § 34; SGB VIII § 35a;

Gründe:

I.