Auf die Anträge der Antragsteller zu 2 und 3 wird festgestellt, dass deren Klagen vom 20. Mai 2021 gegen die am 11. Februar 2021 mündlich ausgesprochene Einstellung der bewilligten Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 und 34 SGB VIII aufschiebende Wirkung haben.
Der Antrag des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2 und 3, der Antragsteller zu 1 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
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