LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.11.2018
6 Sa 1014/18
Normen:
TV-N Berlin § 12 Abs. 4; TV-N Berlin § 20; TV-N Berlin § 22 Nr. 11;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 4901/17

Definition der Wechselschicht im Tarifvertrag Nahverkehr BerlinKeine Erforderlichkeit einer Überlappung der Schichten (Nahtlosigkeit der Schichten) für die Erfüllung der tariflichen WechselschichtarbeitGeltendmachung von Ansprüchen nach den Vorgaben des Tarifvertrages Nahverkehr Berlin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 1014/18

DRsp Nr. 2019/8072

Definition der Wechselschicht im Tarifvertrag Nahverkehr Berlin Keine Erforderlichkeit einer "Überlappung" der Schichten (Nahtlosigkeit der Schichten) für die Erfüllung der tariflichen Wechselschichtarbeit Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorgaben des Tarifvertrages Nahverkehr Berlin

Eine Wechselschichtzulage kann nach dem TV-N der Berliner Verkehrsbetriebe verlangen, wer regelmäßig im Dreischichtsystem (Früh-, Spät-, Nachtschicht) arbeitet. Auf eine "Überlappung der Dienste", die Nahtlosigkeit der einzelnen Schichten kommt es nicht an.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. März 2018 - 60 Ca 4901/17 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte darin zur Zahlung von mehr als 344,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2017 verurteilt worden ist.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens I. Instanz haben der Kläger zu 60,89 % und die Beklagte zu 39,11 % zu tragen. Die Kosten der Berufung haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-N Berlin § 12 Abs. 4; TV-N Berlin § 20; TV-N Berlin § 22 Nr. 11;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Wechselschichtzulage gemäß § 12 Abs. 4 TV-N Berlin.