LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.01.2017
4 TaBV 59/16
Normen:
BetrVG § 95; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 551/15

Definition des arbeitsrechtlichen VersetzungsbegriffsDas Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei VersetzungenKeine Versetzung bei Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 4 TaBV 59/16

DRsp Nr. 2017/8664

Definition des arbeitsrechtlichen Versetzungsbegriffs Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen Keine Versetzung bei Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen

Parallelverfahren zu Hess. LAG - 4 TaBV 133/16 -.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2016 - 8 BV 551/15 - zum Teil abgeändert:

Der Antrag zu 3) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 95; BetrVG § 99;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über eine personelle Maßnahme.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein IT/TK-Dienstleister und gehört zum Konzern der A AG. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat B repräsentiert auf der Grundlage eines Zuordnungstarifvertrages die regelmäßig mehr als zwanzig in der Region von der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer. Im Jahr 2015 führte die Arbeitgeberin eine umfangreiche Personalab- und -umbaumaßnahme durch. Grundlage der Maßnahme bildet die zwischen der Arbeitgeberin und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat unter dem 29. April 2014 geschlossene "Rahmenvereinbarung zu den Transformationsprogrammen Es 2015+" (nachfolgend RV). Diese hat den Charakter eines Rahmeninteressenausgleichs und -sozialplans. Die RV enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 6

Grundprinzip der sozialverträglichen Umsetzung