LAG Köln - Urteil vom 11.12.2007
9 Sa 1063/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 611 Abs. 1 § 781 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8945/06

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers zum Ausgleich offener Rechnungsbeträge aus vermittelten Kundengeschäften

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 1063/07

DRsp Nr. 2008/14387

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers zum Ausgleich offener Rechnungsbeträge aus vermittelten Kundengeschäften

»Ein Arbeitnehmer kann sich durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis wirksam verpflichten, die noch offenen Rechnungsbeträge aus von ihm vermittelten Kundengeschäften auszugleichen. Darin liegt keine unzulässige Verschärfung der Regelungen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 611 Abs. 1 § 781 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob der Beklagte der Klägerin Schadensersatz zu leisten hat, weil Kunden ihre Waren nicht bezahlt haben und die Schließanlage der Filiale E -L ausgewechselt wurde, nachdem der Beklagte einen Schlüssel verloren hatte.

Der Beklagte war bei der Klägerin, die einen Baustoffgroß- und -einzelhandel betreibt, aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 8. April 2005 zunächst als Verkaufsleiter für die Filiale E -L beschäftigt. Am 29. November 2006 vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte ab dem 1. Dezember 2005 als Außendienstmitarbeiter für die Klägerin tätig wurde. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2006.