LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.10.2009
16 Sa 530/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; AltTZG § 8a;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1085/08

Deliktischer Schadenersatz wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens eines Altersteilzeitvertrages; In Altersteilzeit angespartes Wertguthaben als [k]ein absolutes Recht i.S. von § 823 Abs. 1 BGB; § 8a Abs. 1 AltTZG a.F. als [k]ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 530/09

DRsp Nr. 2010/10755

Deliktischer Schadenersatz wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens eines Altersteilzeitvertrages; In Altersteilzeit angespartes Wertguthaben als [k]ein absolutes Recht i.S. von § 823 Abs. 1 BGB; § 8a Abs. 1 AltTZG a.F. als [k]ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB

1. Eine unterbliebene Absicherung des Wertguthabens gegen Insolvenz durch die Schuldnerin, deren Geschäftsführer der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages war, kann keine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Diese Norm dient lediglich dem Schutz absoluter Rechte und Rechtsgüter, wie Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiger Rechte. Ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit anspart, ist kein sonstiges Recht. 2. § 8a Abs. 1 AltTZG a.F. ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB im Bezug auf Geschäftsführer einer GmbH.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 7. Oktober 2008 - 2 Ca 1085/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; AltTZG § 8a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten wegen unterbliebener Insolvenzsicherung des Wertguthabens aus dem Altersteilzeitvertrag des Klägers.