LAG Chemnitz - Urteil vom 24.03.2023
4 Sa 74/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112a; Sozialplan v. 22.03.2021 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6185/21

Der Gleichheitssatz als Prinzip der allgemeinen GerechtigkeitDer arbeitsrechtliche GleichbehandlungsgrundsatzGruppenbildung durch StichtagsregelungenWeiter Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei Aufstellung eines SozialplansZulässige Stichtagsregelung im Sozialplan für den Fall von Eigenkündigungen

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.03.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 74/22

DRsp Nr. 2023/11983

Der Gleichheitssatz als Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Gruppenbildung durch Stichtagsregelungen Weiter Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei Aufstellung eines Sozialplans Zulässige Stichtagsregelung im Sozialplan für den Fall von Eigenkündigungen

1. Der Gleichheitssatz mit den Inhalten der Rechtsanwendungs- und Rechtsetzungsgleichheit ist ein allgemeiner Rechtssatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaats und dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit folgt. Er verbietet rechtliche Differenzierungen gleichliegender Fälle. Er gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich (verschieden) zu behandeln. 2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt nicht eine schematische Gleichbehandlung, sondern ist rechtstechnisch als Verbot unsachlicher Differenzierungen im Sinne einer sachfremden Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen zu verstehen. Praktisch bedeutet das vornehmlich, dass die Gruppenbildung, die zur Schlechterstellung einer Gruppe führt, nicht sachfremd sein darf.