LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2021
6 Sa 175/21
Normen:
GG Art. 21 Abs. 1; GG Art. 38 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 16
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1074/20

Deutsche Gerichtsbarkeit als ProzessvoraussetzungImmunität als VerfahrenshindernisAusschluss deutscher Gerichtsbarkeit durch die NATO Civilian Personnel Regulations (NCPR)

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 175/21

DRsp Nr. 2022/6748

Deutsche Gerichtsbarkeit als Prozessvoraussetzung Immunität als Verfahrenshindernis Ausschluss deutscher Gerichtsbarkeit durch die "NATO Civilian Personnel Regulations" (NCPR)

1. Das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung. Fehlt sie, ist die Klage unzulässig und muss abgewiesen werden. 2. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts von ihr befreit sind. Eine danach gegebene Immunität stellt ein Verfahrenshindernis dar. Dieses selbstständige Hindernis prozessualer Art steht dem gerichtlichen Tätigwerden entgegen. 3. Die Bestimmungen der NCPR sehen ein eigenständiges Gerichtsverfahren vor dem Administration Tribunal vor, damit unterschiedliche Entscheidungen durch nationale Gerichte vermieden werden. Für das internationale Personal der NATO-Dienststellen steht dieser spezielle Rechtsweg offen, die deutsche Gerichtsbarkeit ist damit ausgeschlossen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 1 Ca 1074/20 - vom 15. April 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 21 Abs. 1; GG Art. 38 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
1. 2. 3. 4. 1. 2. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 3.