BAG - Beschluss vom 21.03.2018
7 ABR 29/16
Normen:
GG Art. 38 Abs. 1; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut vom 03.08.1959 Art. 59 Abs. 9; SchwbG § 27 Abs. 6; SchwbG § 24 Abs. 6 S. 2; SchwbVWO § 9; SchwbVWO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SchwbVWO § 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 29
AuR 2018, 441
EzA BetrVG 2001 § 14 Nr. 11
EzA-SD 2018, 13
NZA 2018, 948
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 24/15
ArbG Kaiserslautern, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 12/15

Deutsche Gerichtsbarkeit zuständig für Wahlanfechtung bei in Deutschland stationierten US-StreitkräftenGetrennte Anfechtung der Wahl des Vertrauensmanns der Hauptschwerbehindertenvertretung und der Wahl der StellvertreterBeteiligte im Wahlanfechtungsverfahren der HauptschwerbehindertenvertretungGrundsatz der geheimen Wahl bei der Wahl des Vertrauensmannes der SchwerbehindertenPrüfungspflicht des Wahlvorstands bezüglich der Wahrung des Wahlgeheimnisses

BAG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 29/16

DRsp Nr. 2018/7796

Deutsche Gerichtsbarkeit zuständig für Wahlanfechtung bei in Deutschland stationierten US-Streitkräften Getrennte Anfechtung der Wahl des Vertrauensmanns der Hauptschwerbehindertenvertretung und der Wahl der Stellvertreter Beteiligte im Wahlanfechtungsverfahren der Hauptschwerbehindertenvertretung Grundsatz der geheimen Wahl bei der Wahl des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten Prüfungspflicht des Wahlvorstands bezüglich der Wahrung des Wahlgeheimnisses

Orientierungssätze: 1. Die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle der US-Streitkräfte unterfällt nach Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut der deutschen Gerichtsbarkeit. Es obliegt den Arbeitsgerichten, im Beschlussverfahren unter Anwendung der am 16. Januar 1991 geltenden Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes, der Wahlordnung zum Schwerbehindertengesetz und des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu entscheiden.