LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 07.12.2010
L 3 KA 53/10 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 14.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 65 KA 232/10

DialysegenehmigungVerlängerung der vertragsärztlichen ZulassungEinstweiliger RechtsschutzInteressenabwägung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen L 3 KA 53/10 B ER

DRsp Nr. 2012/10361

DialysegenehmigungVerlängerung der vertragsärztlichen ZulassungEinstweiliger RechtsschutzInteressenabwägung

1. Bei der Frage der Anordnung bzw. Aufhebung aufschiebender Wirkung im Eilrechtsschutz sind neben den Interessen des Antragstellers und im Falle von Verwaltungsakten mit Drittwirkung auch die betroffener Dritter und ggf öffentliches Interessen mit einzubeziehen. 2. Für die Dialysegenehmigung kann nicht mit Sicherheit von einer Vermutung besonderer Nähe der Patienten zum konsultierten Nierenfacharzt mit Dialysetechnik ausgegangen werden. 3. Als Rechtsmaßstab für endgültige Entscheidungen sind die Bedarfsplanungsrichtlinen zur wohnortnahen Versorgung Versicherter heran zu ziehen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 14. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7., die diese selbst tragen.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9;

Gründe:

I. Streitig ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs.