Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 14. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7., die diese selbst tragen.
I. Streitig ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs.
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