BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; GTV Einzelhandel NRW v. 29.08.2017 § 3 B Gehaltsgruppe III Staffel c.; GTV Einzelhandel NRW v. 29.08.2017 § 3 B Gehaltsgruppe II;
Fundstellen:
AP Einzelhandel Nr. 106
AuR 2020, 237
BB 2020, 755
EzA-SD 2020, 19
NZA 2020, 472
NZA-RR 2020, 204
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 10/18
ArbG Dortmund, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 55/17
Die Fallgruppen der Umgruppierung i.S.d. § 99 BetrVGGesamtheitliche Tätigkeitsbetrachtung als Grundlage der tariflichen EingruppierungTarifsystematik zwischen allgemein gefassten Oberbegriffen und dazu beigefügten TätigkeitsbeispielenAnforderungen an das Tarifmerkmal Selbständigkeit
BAG, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 4 ABR 3/19
DRsp Nr. 2020/3005
Die Fallgruppen der Umgruppierung i.S.d. § 99BetrVGGesamtheitliche Tätigkeitsbetrachtung als Grundlage der tariflichen EingruppierungTarifsystematik zwischen allgemein gefassten Oberbegriffen und dazu beigefügten TätigkeitsbeispielenAnforderungen an das Tarifmerkmal "Selbständigkeit"
Orientierungssätze:1. Im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99BetrVG über eine Ein- oder Umgruppierung kann der Antrag des Arbeitgebers nur dann Erfolg haben, wenn die von ihm benannte Eingruppierung nach den anwendbaren Tarifmerkmalen zutrifft. Dabei ist eine pauschale Überprüfung ausreichend - aber auch erforderlich -, soweit die Beteiligten übereinstimmend von einer bestimmten Tätigkeit ausgehen und sie (mindestens) das Tätigkeitsmerkmal oder ein Richtbeispiel einer bestimmten Entgeltgruppe als erfüllt ansehen. Eine summarische Prüfung durch das Landesarbeitsgericht muss erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Anforderungen einer bestimmten Entgeltgruppe als erfüllt angesehen werden (Rn. 20).2. Die Annahme der Erfüllung des Richtbeispiels "Abteilungsaufsichten" der Gehaltsgruppe II GTV scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer seine Aufsichtsfunktionen auch abteilungsübergreifend [hier: hinsichtlich von Etagenkassen] ausübt (Rn. 26 f.).
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