LAG Hamm - Urteil vom 25.08.2022
5 Sa 993/21
Normen:
BGB § 308 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1557/20

Die Gesamtzusage als AnspruchsgrundlageAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenDas Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGBUnwirksame Kombination aus Freiwilligkeitsvorbehalt und WiderrufsvorbehaltTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Hamm v. 25.08.2022 5 Sa 981/21 und zu LAG Hamm v. 25.08.2022 5 Sa 1004/21

LAG Hamm, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 993/21

DRsp Nr. 2022/17723

Die Gesamtzusage als Anspruchsgrundlage Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Unwirksame Kombination aus Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Hamm v. 25.08.2022 5 Sa 981/21 und zu LAG Hamm v. 25.08.2022 5 Sa 1004/21

1. Die Gesamtzusage bindet den Arbeitgeber grundsätzlich dauerhaft als arbeitsvertraglicher Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie bezieht auch später eintretende Beschäftigte ein und richtet sich auch an diese. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf es gem. § 151 BGB nicht. Diese erfolgt durch die Arbeitsaufnahme zu den bestehenden Bedingungen. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls sowie dem Willen und den Belangen der jeweils konkreten Vertragspartner, also nach ihrem typischen Sinn auszulegen. Es kommt darauf an, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. 3. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird.