LAG Hamm - Urteil vom 25.08.2022
5 Sa 1004/21
Normen:
BGB § 305b; BGB § 308 Nr. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangssatz; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1587/20

Gesamtzusage als AnspruchsgrundlageAuslegung einer GesamtzusageUnwirksame Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem WiderrufsvorbehaltKeine Mitbestimmung bei Formulierung eines Widerrufsvorbehalts bezüglich der Urlaubsgeldzahlung

LAG Hamm, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 1004/21

DRsp Nr. 2022/17686

Gesamtzusage als Anspruchsgrundlage Auslegung einer Gesamtzusage Unwirksame Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem Widerrufsvorbehalt Keine Mitbestimmung bei Formulierung eines Widerrufsvorbehalts bezüglich der Urlaubsgeldzahlung

1. Die Gesamtzusage bindet den Arbeitgeber grundsätzlich dauerhaft als arbeitsvertraglicher Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie bezieht auch später eintretende Beschäftigte ein und richtet sich auch an diese. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf es gem. § 151 BGB nicht. Diese erfolgt durch die Arbeitsaufnahme zu den bestehenden Bedingungen. 2. Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Daher gilt, dass diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.