LAG Köln - Urteil vom 12.12.2007
7 Sa 1130/06
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2b ; ArbGG § 66 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2999/06

Dienstliche Beurteilung; öffentlicher Dienst

LAG Köln, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 1130/06

DRsp Nr. 2008/18385

Dienstliche Beurteilung; öffentlicher Dienst

»1. Die für die dienstliche Beurteilung von Beamten entwickelten Grundsätze sind hinsichtlich ihres Inhalts und des bei ihrer Erstellung zu beachtenden Verfahrens sinngemäß auch auf Angestellte des öffentlichen Dienstes anwendbar. (Anschluss an BAG v. 24.1.2007, 4 AZR 629/06). 2. Es liegt nicht in der Kompetenz des Gerichts, die von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Bewertungen durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Dies gilt für Teilbewertungen/Teilnoten ebenso wie für die Schlussbewertung oder Endnote. 3. Rechtsschutzziel einer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung kann daher grundsätzlich nur die Verurteilung des Arbeitgebers zur Neuvornahme der Beurteilung sein. 4. Anders als ein (Zwischen-) Zeugnis dient eine dienstliche Beurteilung im öffentlichen Dienst nicht der Außendarstellung, sondern lediglich dem internen Verwaltungsgebrauch zur Feststellung der Verwendungsmöglichkeiten des Angestellten einschließlich einer sachlich und rechtlich richtigen Auslese bei Beförderungsentscheidungen und ggf. zur Bemessung leistungsbezogener Entgelte.