Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen sowie hilfsweise über die Person des untersuchenden Arztes.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der IKK Schleswig-Holstein, die ursprünglich Arbeitgeberin des Klägers war. Die IKK Schleswig-Holstein hat mit der IKK Mecklenburg-Vorpommern zur Beklagten fusioniert. Ihr Sitz ist in L.. Eine neue Dienstordnung ist noch nicht geschaffen. Derzeit gilt noch die Dienstordnung aus dem Jahr 1994.
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