1. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin keine Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Personalakten des Herrn XXX zu gewähren, diese in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt hat.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten um den Umfang der Beteiligungsrechte der Klägerin bei Personalentscheidungen in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte nach dem
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