BAG - Urteil vom 23.11.2004
9 AZR 639/03
Normen:
GG Art. 72 Art. 73 Art. 74 Art. 75 ; BetrVG § 75 § 130 ; Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen (vom 2. Juli 2002) Art. 1 § 8 § 10 § 13 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 278
BAGE 113, 1
BAGE 165, 1
BB 2005, 1688
NZA 2005, 833
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 6 (5) Sa 958/03 - 9.9.2003,
ArbG Düsseldorf, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10296/02

Dienstvereinbarung; Fortgeltung als Betriebsvereinbarung; Privatisierung; Gleichbehandlung; rückwirkende Begünstigung

BAG, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 639/03

DRsp Nr. 2005/8124

Dienstvereinbarung; Fortgeltung als Betriebsvereinbarung; Privatisierung; Gleichbehandlung; rückwirkende Begünstigung

»Der Vorrang des Bundesrechts (Art. 73 GG) steht nicht einem Landesgesetz entgegen, mit dem bei der Privatisierung eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts die Weitergeltung von Dienstvereinbarungen als Betriebsvereinbarungen geregelt wird.«

Orientierungssätze: 1. Ein Landesgesetz, mit dem das öffentlich-rechtliche Kreditwesen neu geordnet wird und das ua. die (teilweise) Umwandlung der Landeszentralbank in eine Aktiengesellschaft vorsieht, kann auch die Weitergeltung von Dienstvereinbarungen als Betriebsvereinbarungen enthalten. Es verstößt nicht gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. 2. Begünstigt eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden von Arbeitnehmern aus dem aktiven Dienst ("Beurlaubungsvereinbarung") rückwirkend auch solche Arbeitnehmer, die unter der Geltung einer früheren "schlechteren" Dienst- oder Betriebsvereinbarung eine Beurlaubungsvereinbarung geschlossen haben, sofern der Beurlaubungsbeginn nach einem festgelegten Stichtag liegt, ist diese Gruppenbildung am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen.

Normenkette:

GG Art. 72 Art. 73 Art. 74 Art. 75 ; BetrVG § 75 § 130 ;