LSG Thüringen - Beschluss vom 26.09.2018
L 1 SF 803/16 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 1008;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 76/16

Dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nach dem RVGInnerer Zusammenhang zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen LeistungenIndividualansprüche nach dem SGB II

LSG Thüringen, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 803/16 B

DRsp Nr. 2018/16348

Dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nach dem RVG Innerer Zusammenhang zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen Individualansprüche nach dem SGB II

1. Dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nach dem RVG ist anzunehmen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt.2. Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG -VV begründet.3. Entscheidend für die Beurteilung ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 2. Juni 2016 (S 4 SF 76/16 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 15 AS 2718/13 auf 541,45 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 1008;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht () Meiningen anhängig gewesene Verfahren (S ) des vom Beschwerdegegner vertretenen Klägers.