LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.08.2021
5 TaBV 33/20
Normen:
BetrVG § 34; BetrVG § 87 Abs. 1; BDSG § 24; BDSG § 46; StGB § 303a; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 235/19

Diffamierende persönliche Beleidigungen eines BetriebsratsmitgliedsStörung der Zusammenarbeit im Betriebsrat durch ehrverletzende ÄußerungenGroße Säuberung als Grund für Ausschluss aus dem BetriebsratVerhinderung des Betriebsratsvorsitzenden nach § 25 BetrVG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2021 - Aktenzeichen 5 TaBV 33/20

DRsp Nr. 2022/3925

Diffamierende persönliche Beleidigungen eines Betriebsratsmitglieds Störung der Zusammenarbeit im Betriebsrat durch ehrverletzende Äußerungen "Große Säuberung" als Grund für Ausschluss aus dem Betriebsrat Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden nach § 25 BetrVG

Einzelfall zum Ausschluss zweier Betriebsratsmitglieder wegen diffamierender Beleidigungen anderer Betriebsratsmitglieder

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.04.2020 - Az.: 15 BV 235/19 - abgeändert.

1.

Der Beteiligte zu 2. wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.

2.

Der Beteiligte zu 3. wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 34; BetrVG § 87 Abs. 1; BDSG § 24; BDSG § 46; StGB § 303a; ZPO § 286 Abs. 1;

Gründe

I.

Der antragstellende Betriebsrat begehrt im vorliegenden Verfahren den Ausschluss der Beteiligten zu 2. und 3. aus dem Betriebsrat.

1. 2. 1. 2.