TVPV für das Kabinenpersonal v. 07.06.2016 § 2 Abs. 1; TVPV für das Kabinenpersonal v. 07.06.2016 § 44 Abs. 1; TVPV für das Kabinenpersonal v. 07.06.2016 § 80; TVPV für das Kabinenpersonal v. 07.06.2016 § 81 Abs. 1; TVPV für das Kabinenpersonal v. 07.06.2016 § 81 Abs. 2; TVPV für das Kabinenpersonal v. 07.06.2016 § 83 Abs. 1; TVPV für das Kabinenpersonal v. 07.06.2016 § 83 Abs. 3; TV Pakt v. 08.12.2016 § 1 Abs. 1; TV Pakt v. 08.12.2016 § 1 Abs. 3; TV Pakt v. 08.12.2016 § 2 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 10
AuR 2020, 134
AuR 2020, 238
BAGE 169, 243
BB 2020, 691
EzA BetrVG 2001 § 117 Nr. 3
EzA-SD 2020, 15
NZA 2021, 731
NZI 2020, 363
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 631/18
ArbG Düsseldorf, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1069/18
Differenzierung zwischen Betrieb als organisatorischer Einheit und Flugbetrieb gem. § 117 BetrVG als Gruppe von ArbeitnehmernWertungserhaltende einschränkende Auslegung eines Tarifvertrages zur Sicherung seiner normativen WirkungPersönlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrages als Grenze seiner normativen WirkungGeltungsbereichsbezogene Wirkung tariflicher Rechtsnormen im Falle des Kabinenpersonals als Gruppe von im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern
BAG, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 1 AZR 149/19
DRsp Nr. 2020/3838
Differenzierung zwischen Betrieb als organisatorischer Einheit und Flugbetrieb gem. § 117BetrVG als Gruppe von ArbeitnehmernWertungserhaltende einschränkende Auslegung eines Tarifvertrages zur Sicherung seiner normativen WirkungPersönlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrages als Grenze seiner normativen WirkungGeltungsbereichsbezogene Wirkung tariflicher Rechtsnormen im Falle des Kabinenpersonals als Gruppe von im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern
Erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags, durch den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eine Vertretung errichtet ist, nur auf eine bestimmte Gruppe von im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern, kann wegen der geltungsbereichsbezogenen Wirkung tariflicher Rechtsnormen zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen iSd. § 1 Abs. 1TVG weder der Vertretung das Recht eingeräumt werden, eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abzuschließen, die einen Sachverhalt gestaltet, der auch nicht vom Geltungsbereich erfasste Arbeitnehmer betrifft, noch kann der Arbeitgeber verpflichtet werden, den Abschluss einer solchen Vereinbarung zu versuchen.Orientierungssätze:
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